Aktuelle Themen und wichtige Termine – für Sie zusammengestellt
Für Rückerstattungsanträge der schweizerischen Verrechnungssteuer durch in Deutschland ansässige Personen steht ab dem 31. Januar 2020 eine Online-Applikation der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zur Verfügung.
Die Applikation steht auf der Webseite der ESTV (www.estv.admin.ch) zur Verfügung. Sie gilt für Rückerstattungsanträge aus Deutschland auf Erträgen mit Fälligkeiten ab dem 1. Januar 2020 und ersetzt das Formular 85. Dieses Formular ist nur noch für Rückerstattungsanträge auf Erträgen mit Fälligkeit bis 31. Dezember 2019 gültig.
Die Applikation reduziert die Fehlerquellen beim Einreichen und beschleunigt die Rückerstattung. Sie kann auch von dafür delegierten Treuhändern und Banken genutzt werden. Nach einmaliger Registrierung lassen sich der Rückerstattungsantrag elektronisch erfassen und Beilagen direkt hochladen.
Am 4. Dezember 2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben 48 betreffend die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen publiziert.
Gemäss dem Kreisschreiben gilt die Deklarationspflicht (Voraussetzung für Rückerstattung der Verrechnungssteuer) auch dann als erfüllt, wenn die der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünfte zwar nicht in der Steuererklärung, sondern nachträglich in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren durch die steuerpflichtige Person deklariert oder von der zuständigen Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder zum Vermögen hinzugerechnet werden (Art. 23 Abs. 2 VStG). Voraussetzung dafür ist, dass die Deklaration der Steuerfaktoren lediglich fahrlässig unterlassen worden ist.
Das neue Kreisschreiben definiert den Begriff der Fahrlässigkeit als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und den persönlichen Verhältnissen (Bildung, Erfahrung, Intellekt). Sofern die fahrlässige Nicht-Deklaration aus den Akten erkennbar ist, gewährt die Steuerbehörde die Rückerstattung ohne weitere Überprüfung. Ansonsten muss die steuerpflichtige Person darlegen oder zumindest glaubhaft machen, dass die Unterlassung fahrlässig war. Der Untergang des Rückerstattungsanspruches nach 3 Kalenderjahren (Art. 32 Abs. 1 VStG) sowie die neue 60-tätige Frist nach Art. 32. Abs. 2 VStG kommen weiterhin unverändert zur Anwendung. Der neu eingefügte Absatz 2 des Art. 23 VStG kann auch bei Veranlagungen nach pflichtgemässen Ermessen zur Anwendung kommen. Zuletzt ist das Meldeverfahren mit Art. 23 Abs. 2 VStG nicht ausgeschlossen, wenn sämtliche übrige Voraussetzungen erfüllt sind.
Der neue Absatz 2 des Artikels 23 VStG ist anwendbar für Ansprüche seit 1. Januar 2014, über die noch nicht rechtskräftig entscheiden worden ist (Art. 70d VStG). Das Kreisschreiben Nr. 40 gilt weiterhin für Fälle, die unter das alte Recht fallen.
Das Kreisschreiben ist hier abrufbar.
Am 19. Mai 2019 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Diesestritt nach Bundesratsbeschluss am 1. Januar 2020 in Kraft. Ab diesem Datum fliessen zusätzlich rund CHF 2 Milliarden pro Jahr in die AHV, wovon CHF 800 Mio. aus der Bundeskasse stammen, den Rest finanzieren Unternehmen und Versicherte über höhere Beiträge.
Die neuen Beitragssätze ab 1. Januar 2020 wurden wie folgt festgesetzt:
|
Arbeitgeber
|
Arbeitnehmer
|
Total
|
AHV neu
bisher |
4.35%
4.2% |
4.35%
4.2% |
8.7%
8.4% |
IV
|
0.7%
|
0.7%
|
1.4%
|
EO
|
0.225%
|
0.225%
|
0.45%
|
Total AHV/IV/EO neu
bisher |
5.275%
5.125% |
5.275%
5.125% |
10.55%
10.25% |
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